Friedhofsordnung

der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Gaishorn/Trieben

  1. Anspruch auf eine Grabstätte hat jeder Angehörige der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Gaishorn/Trieben, der seiner Kirchenbeitragspflicht bis zur letzten Vorschreibung nachge­kommen ist.
  2. Personen, die nicht der Pfarrgemeinde angehört haben, und Angehörige anderer Glaubens­gemeinschaften, können – nach Maßgabe vorhandenen Platzes – im evangelischen Fried­hof bestattet werden, wenn zusätzlich zu den Friedhofsgebühren eine Sondergebühr ent­richtet wird.
  3. Die Grabstätten, Einzelgräber (Tiefgräber) und Familiengräber, werden auf die Dauer von zunächst 10 Jahren vergeben. Dafür ist die in der Gebührenordnung vorgesehene Gebühr bei der Friedhofsverwaltung zu entrichten.
    Die Verlängerung der Benutzungsfrist wird auf Antrag um weitere 10 Jahre, nach Ent­richtung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebühr, gewährt.
    Wird nach 10 Jahren kein Erneuerungsantrag eingebracht, ist die Grabeinfassung und das Grabmal innerhalb von 3 (drei) Monaten auf eigene Kosten zu entfernen und außer­halb des Friedhofes zu entsorgen.
    Die Größe eines Grabes richtet sich nach den üblichen Normen. Die Ausmaße sind:
    Einzelgrab:                         180  x   90 cm
    Familiengrab:                   200  x 180 cm
    Diese Ausmaße dürfen nicht überschritten werden.
  1. Die Grabstätte ist mit dauerhaftem Material (Beton, Stein) oder ausdauernden Einfas­sungspflanzen einzugrenzen und mit einem Grabmal zu versehen.
    Das Grabmal aus Stein ist dem einfachen Bild eines ländlichen Friedhofs anzupassen. Die Höhe eines Grabmales aus Stein kann höchstens 150 cm sein, Grabkreuze aus Eisen oder Holz dürfen eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten.
  1. Die Bepflanzung der Grabstätte ist so vorzunehmen, dass diese während der Vegetations­zeit stets einen gepflegten Eindruck macht.
  2. Eine Bepflanzung der Grabstätte mit größerem Gehölz ist nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung gestattet.
  3. Alle Abfälle, Unkraut, Blumengebinde, Grablichter, Blumentöpfe und dergleichen, sind streng getrennt in die beim Eingang zum Friedhof aufgestellten Mülltonnen zu entsor­gen.
  4. Wird ein Grabmal ungepflegt vorgefunden, erfolgt zunächst eine schriftliche Aufforde­rung, das Grab innerhalb einer vorgeschriebenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird diese Weisung nicht befolgt, wird eine Aufkündigung des Grabes ausgesprochen.
  5. Die Abdeckung eines Grabes mit Steinplatten im vollen Ausmaß ist nicht gestattet. Be­reits vorhandene, volle Abdeckungen sind mit Blumenschalen zu schmücken, die min­destens die Hälfte der Grabstätte bedecken.
  6. Für die Beisetzung in Erdgräbern sind ausschließlich verrottbare Urnen zu verwenden.
  7. Mit der Übernahme der Grabstätte durch Angehörige des/der Verstorbenen, verpflichten sich diese zur Einhaltung der Friedhofsordnung in allen Punkten.
  8. Inhaber der Grabstätte ist jeweils der Angehörige, der die Kosten für die Errichtung und Betreuung der Grabstätte übernommen hat. Er verfügt über das Recht der Verlängerung der Grabbenützung und der Belegung mit verstorbenen Angehörigen.
  9. Diese Friedhofsordnung gilt für den evangelischen Friedhof in Gaishorn am See sowie den evangelischen Friedhof in St. Johann am Tauern.
  10. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung am 19.10.2015 verliert jede andere Friedhofsord­nung ihre Gültigkeit.

 

GEBÜHREN ab 2015

Die Gebühren dienen zur Bestreitung der Kosten für die Erhaltung und Betreuung aller Friedhofsanlagen, der Müllentsorgung und Entlohnung des Friedhofwärters.
Die Grabgebühren werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt und vorgeschrieben und sind innerhalb der angegebenen Frist zu entrichten.

  1. Gebühren für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre:
    a) Einzelgrab / Urnengrab                  €   128,–
    b) Familiengrab                                    €    190,–
    c) Urnennische                                     €    205,–
    d) Urnenfeld für 30 Jahre                  €    900,–
  2. Einmalige Gebühren (Bereitstellungsgebühr):
    a) für Urnennische (inkl. Urnenplatte, ohne Inschrift)   €    715,–
    b) für Urnengrab                                                                            €    154,–
  3. Grabreservierung:    50% der jeweiligen Grabkategorie
  4. Sondergebühr für die in Absatz 2 der Friedhofsordnung genannten Bestattungen:
    100% Aufschlag auf die unter Punkt 1 angeführten Gebühren für die Überlassung des Benützungsrechtes.

Laut Beschluss des Presbyteriums vom 6. Febr. 1997 ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach einer Beerdigung eine einmalige Grabräumungsgebühr in Höhe von € 90.- zum Zweck der Müllentsorgung einzuheben.

Soll während der Dauer der Reservierungszeit oder der Verlängerungszeit bestattet werden, wird die bereits gezahlte Grundgebühr für die nicht in Anspruch genommene Zeit auf die neue Gebühr angerechnet.

Für die Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Gaishorn/Trieben

Pfarrer                                              Dipl.-Päd. Karlheinz Böhmer
Kurator                                             Johann Kolenprat
Schatzmeisterin                             Veronika Zimmermann

der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Gaishorn/Trieben

  1. Anspruch auf eine Grabstätte hat jeder Angehörige der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Gaishorn/Trieben, der seiner Kirchenbeitragspflicht bis zur letzten Vorschreibung nachge­kommen ist.
  1. Personen, die nicht der Pfarrgemeinde angehört haben, und Angehörige anderer Glaubens­gemeinschaften, können – nach Maßgabe vorhandenen Platzes – im evangelischen Fried­hof bestattet werden, wenn zusätzlich zu den Friedhofsgebühren eine Sondergebühr ent­richtet wird.
  1. Die Grabstätten, Einzelgräber (Tiefgräber) und Familiengräber, werden auf die Dauer von zunächst 10 Jahren vergeben. Dafür ist die in der Gebührenordnung vorgesehene Gebühr bei der Friedhofsverwaltung zu entrichten.

Die Verlängerung der Benutzungsfrist wird auf Antrag um weitere 10 Jahre, nach Ent­richtung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebühr, gewährt.

Wird nach 10 Jahren kein Erneuerungsantrag eingebracht, ist die Grabeinfassung und das Grabmal innerhalb von 3 (drei) Monaten auf eigene Kosten zu entfernen und außer­halb des Friedhofes zu entsorgen.

Die Größe eines Grabes richtet sich nach den üblichen Normen. Die Ausmaße sind:

Einzelgrab:                         180  x   90 cm
Familiengrab:                   200  x 180 cm

Diese Ausmaße dürfen nicht überschritten werden.

Die Grabstätte ist mit dauerhaftem Material (Beton, Stein) oder ausdauernden Einfas­sungspflanzen einzugrenzen und mit einem Grabmal zu versehen.

Das Grabmal aus Stein ist dem einfachen Bild eines ländlichen Friedhofs anzupassen. Die Höhe eines Grabmales aus Stein kann höchstens 150 cm sein, Grabkreuze aus Eisen oder Holz dürfen eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten.

  1. Die Bepflanzung der Grabstätte ist so vorzunehmen, dass diese während der Vegetations­zeit stets einen gepflegten Eindruck macht.
  1. Eine Bepflanzung der Grabstätte mit größerem Gehölz ist nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung gestattet.
  1. Alle Abfälle, Unkraut, Blumengebinde, Grablichter, Blumentöpfe und dergleichen, sind streng getrennt in die beim Eingang zum Friedhof aufgestellten Mülltonnen zu entsor­gen.
  1. Wird ein Grabmal ungepflegt vorgefunden, erfolgt zunächst eine schriftliche Aufforde­rung, das Grab innerhalb einer vorgeschriebenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird diese Weisung nicht befolgt, wird eine Aufkündigung des Grabes ausgesprochen.
  2. Die Abdeckung eines Grabes mit Steinplatten im vollen Ausmaß ist nicht gestattet. Be­reits vorhandene, volle Abdeckungen sind mit Blumenschalen zu schmücken, die min­destens die Hälfte der Grabstätte bedecken.
  1. Für die Beisetzung in Erdgräbern sind ausschließlich verrottbare Urnen zu verwenden.
  1. Mit der Übernahme der Grabstätte durch Angehörige des/der Verstorbenen, verpflichten sich diese zur Einhaltung der Friedhofsordnung in allen Punkten.
  1. Inhaber der Grabstätte ist jeweils der Angehörige, der die Kosten für die Errichtung und Betreuung der Grabstätte übernommen hat. Er verfügt über das Recht der Verlängerung der Grabbenützung und der Belegung mit verstorbenen Angehörigen.
  1. Diese Friedhofsordnung gilt für den evangelischen Friedhof in Gaishorn am See sowie den evangelischen Friedhof in St. Johann am Tauern.
  1. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung am 19.10.2015 verliert jede andere Friedhofsord­nung ihre Gültigkeit.

GEBÜHRENORDNUNG 2015

Die Gebühren dienen zur Bestreitung der Kosten für die Erhaltung und Betreuung aller Friedhofsanlagen, der Müllentsorgung und Entlohnung des Friedhofwärters.

Die Grabgebühren werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt und vorgeschrieben und sind innerhalb der angegebenen Frist zu entrichten.

  1. Gebühren für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre:
    a) Einzelgrab / Urnengrab             €   128,–
    b) Familiengrab                               €    190,–
    c) Urnennische                                €    205,–
    d) Urnenfeld für 30 Jahre              €    900,–
  1. Einmalige Gebühren (Bereitstellungsgebühr):
    a) für Urnennische (inkl. Urnenplatte, ohne Inschrift)          €    715,–
    b) für Urnengrab                                                                          €    154,–
  2. Grabreservierung:    50% der jeweiligen Grabkategorie
  3. Sondergebühr für die in Absatz 2 der Friedhofsordnung genannten Bestattungen:
    100% Aufschlag auf die unter Punkt 1 angeführten Gebühren für die Überlassung des Benützungsrechtes.

Laut Beschluss des Presbyteriums vom 6. Febr. 1997 ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach einer Beerdigung eine einmalige Grabräumungsgebühr in Höhe von € 90.- zum Zweck der Müllentsorgung einzuheben.

Soll während der Dauer der Reservierungszeit oder der Verlängerungszeit bestattet werden, wird die bereits gezahlte Grundgebühr für die nicht in Anspruch genommene Zeit auf die neue Gebühr angerechnet.

Für die Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Gaishorn/Trieben

Pfarrer                      Dipl.-Päd. Karlheinz Böhmer
Kurator                     Johann Kolenprat
Schatzmeisterin      Veronika Zimmermann

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